Kritik und Gefahren

Stoppt die Volkszählung!

Die Volkszählung 2011 tritt unsere Persönlichkeitsrechte mit Füßen. Aus verschiedenen Datenbanken entsteht über jeden von uns ein Persönlichkeitsprofil an zentraler Stelle, abrufbar unter einer eindeutigen Personenkennziffer. Angereichert werden diese mit den Daten aus einer Zwangsbefragung.

Volkszählungsurteil 1983

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied bereits 1983 im Urteil zur Volkszählung: „Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus.“ (1. Leitsatz aus dem Urteil)
sowie “Eine Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien würde zudem die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens voraussetzen. Dies allerdings wäre ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Aus der Sicht des Datenschutzes und des mit ihm beabsichtigten Persönlichkeitsschutzes sei es deshalb unabweisbar, dass Volkszählungen und andere Statistiken unabhängig von vorhandenen Verwaltungsunterlagen selbständig durchgeführt würden und nicht auf der Verknüpfung von Verwaltungsdateien basierten.” (RandNr: 117)

Verantwortlichkeiten der Legislative

Die vergangene Koalition aus CDU/CSU und SPD setzte sich demnach im beschlossenen Zensusgesetz über die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg. In der Reihe der bisherigen Maßnahmen wie der Vorratsdatenspeicherung, ELENA, der elektronischen Gesundheitskarte, dem e-Pass und der zusammenhängenden e-Identity-Strategie zeigt sich die Kontinuiät des Parlaments in der mittlerweile selbstverständlichen Missachtung von Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung in ihrer Gesetzgebung. Das muss sich ändern.

Die Menschenwürde ist unantastbar

Diese Entwicklung von einer freien Gesellschaft hin zu einem angstgesteuerten Sicherheitsfanatismus zerstört die Demokratie und die Grundfesten des Rechtsstaats. Als direkte Lehre aus den Schrecken der NS-Zeit sind wir dafür verantwortlich, die freiheitlich-demokratischen Werte gegen die Ignoranz und Uneinsichtigkeit der entscheidungstragenden Politik zu verteidigen.
Die Erstellung umfangreicher Personenprofile für alle in diesem Land lebenden Menschen birgt die Gefahr missbräuchlicher Zugriffe. Das Zensusgesetz stellt wie kein anderes Gesetz oder Verordnung unter Beweis, dass einmal erhobene Personendaten jederzeit – beispielsweise auf Initiative des Gesetzgebers – zweckentfremdet werden können.

Eine weitere Herausforderung stellt ein wirksamer Datenschutz dar, der zur Verwirklichung ausgereifte Konzepte und kostenintensive Work-arounds erfordert.

In der Zeit nach dem 11. September 2001 wurde eine bundesweite Rasterfahndung über bis dahin unverdächtige Personen nach bestimmten Kriterien (z.B. Alter, Religion) durchgeführt. Millionen unschuldiger Bürgerinnen und Bürger wurden damals unter Generalverdacht gestellt und ausspioniert. Diese Rasterfahnung war verfassungswidrig, wie das BVerfG im April 2006 entschied. Die Rasterfahndung könnte durch den Zugriff auf die Volkszählungsdaten durch die Hintertür wieder eingeführt werden.

Volkszählung stoppen!

Die Volkszählung 2011 darf nicht stattfinden. Denn obwohl die offizielle Webseite zum Zensusgesetz suggeriert, die datenschutzrechtlichen Vorgaben aus der „Rechtsprechung des BVerfG“ und beispielsweise dem BDSG würden berücksichtigt, kann von einer anonymen Speicherung nicht die Rede sein.

Zwar wird zwischen den personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, sogenannte Hilfsmerkmale) und allen anderen Fragen unterschieden. Die durch das Zensusgesetz vorgesehene Trennung dieser Daten ist jedoch nicht näher spezifiziert und wird durch die Zuordnung einer eindeutigen Ordnungsnummer für alle Daten einer Person ad absurdum geführt. Auch ist nicht klar, wann bzw. an welcher Stelle die Trennung der Daten erfolgt.