Ich wohne in einem “Sonderbereich” bzw. einer “Gemeinschaftsunterkunft”

Situation

Bestimmte Wohnformen werden im Zensusgesetz als „Sonderbereich“ und von den Behörden als “Gemeinschaftsunterkunft” bezeichnet und besonders behandelt. Du lebst in solch einem Bereich.

Was sind Sonderbereiche?

In einem so genannten “Sonderbereich” wohnt, wer in einem Wohnheim, z.B. Studentenwohnheim, Altenheim, Behindertenheim, Kinderheim o.ä. oder in einer Gemeinschafts-, Anstalts- oder Notunterkunft, z.B. einem Krankenhaus, psychiatrischer Anstalt, Frauenhaus, Mutter-Kind-Heim, Obdachlosenunterkunft, Gefängnis, Kloster o.ä. lebt.

Als “sensible Sonderbereiche” werden dabei Bereiche bezeichnet, bei denen Informationen über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr der sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. Dazu gehören insbesondere Behindertenheime, Kinder- und Jugendheime, Frauenhäuser, Mutter-Kind-Heime, Flüchtlingsunterkünfte, Gefängnisse und Obdachlosenunterkünfte.

Wohnende in Sonderbereichen werden alle und vollständig befragt – nicht nur 10 % der Bevölkerung wie bei der Haushaltsbefragung.
Im übrigen kann jemand in einem Sonderbereich auch mehrfach befragt werden: Einmal mit dem Fragebogen über Sonderbereiche und einmal mit dem Fragebogen über die Haushaltsbefragung (wenn er/sie hier zu den 10% der Ausgewählten gehört).

Die Befragung wird auch bei “nicht-sensiblen Sonderbereichen” mittels Volkszähler durchgeführt, der /die – nach vorheriger schriftlicher Ankündigung – persönlich vorbeikommt.

Nur in “sensiblen Sonderbereichen” geht der Volkszähler nicht zu den Ein- oder Mitbewohnern, sondern zur Leitung des Heims oder der Anstalt und holt sich dort die Daten aller dort Lebenden direkt ab.

Der Volkszähler wird zu einem vereinbarten Termin erscheinen – was ist zu beachten?

Siehe im Kapitel „Der Volkszähler kommt“.

Wenn Du nicht zu Hause bist (oder nicht die Tür aufmachst), wird der Volkszähler nach zwei oder drei vergeblichen Versuchen, den Fragebogen in den Briefkasten einwerfen oder ihn von der Erhebungsstelle per Post zusenden lassen.

Wozu fordert uns das Gesetz auf?

  • Mündliche Angabe von Vorname, Familienname, früherem Name, Geschlecht und Geburtsdatum.
  • Diese gilt auch für anderen in der Wohnung wohnende Personen.
  • Diese Angabe ist allerdings nur zu machen, wenn man in der Wohnung tatsächlich wohnt, d.h. nicht, wenn Du zufälligerweise in der Wohnung nur zu Besuch bist (Blumen gießen, Katze füttern etc.).
  • In den so genannten “sensiblen Sonderbereichen” (s.o.) ist nur die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig, nicht die dort Wohnenden persönlich.

Was musst du nicht tun?

Siehe im Kapitel „Der Volkszähler kommt“.

Insbesondere muss der Bogen nicht mit dem Volkszähler ausgefüllt werden – du kannst ihn dir aushändigen lassen und in Ruhe überlegen, wie du weiter vorgehen willst. Und du musst den Volkszähler nicht in deine Wohnung lassen.

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