Du hast einen Fragebogen bekommen und weisst nicht weiter?
Wichtig ist: Informiere dich kritisch, gerne auch unabhängig von uns und bilde dir eine eigene Meinung. Erst danach solltest du für dich selber überlegen, wie du dich verhalten willst (siehe auch das Entscheidungsdiagramm).
Hier gibt es eine knappe Übersicht der verschiedenen Möglichkeiten, was du tun kannst!
- Fragebogen beantworten.
- Fragebogen nicht beantworten, stattdessen Widerspruch einlegen, gleichzeitig beim für dich zuständigen Verwaltungsgericht “Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung” einlegen. Der Eilantrag muss eine ausführliche Darlegung beinhalten, warum man sich z.B. das Zensusgesetz oder das Ausführungsgesetz deines Bundeslandes in seinen Grundrechten unzulässigerweise beeinträchtigt sieht. Rechtsanwaltliche Hilfe ist spätestens zur ausführlichen Begründung des Eilantrags sehr zu empfehlen.
- Sich darüber informieren, was von den Behörden als Volkszählungsboykott gewertet werden könnte und was wir hier deswegen nicht empfehlen dürfen. Siehe z.B. Volkszählungsfibel.
Im Zusammenhang mit der juristischen Vorgehensweise noch folgende Hinweise:
- In einem Blogbeitrag des Juristen Jens Ferner erfährt man noch ein paar weitere Details.
- Weitere rechtliche Hinweise und Mustertexte findet ihr im kostenlosen Online-Ratgeber von Eva Dworschak oder im Buch von Verena Rottmann.
- Tip: Tut euch mit mehreren zusammen und unterstützt euch. Einen kurzer Hinweis zu Streitgenossenschaften gibt es weiter unten.
Weitergehende juristische Details:
- Widerspruch und Eilantrag können erst bei einer “Heranziehung zur Auskunftserteilung” erteilt werden. Auch bei einer Zwangsgeldandrohung und bei einem Bußgeldbescheid geht das noch, kann dann aber aus rechtstechnischen Gründen teurer werden.
- Es ist wichtig, die Widerspruchsfrist zu beachten und einzuhalten. Bei Bußgeldbescheiden müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch und Eilantrag eingereicht werden (eine ausführliche Begründung des Eilantrags kann ggf. nachgereicht werden), bei Widerspruch gegen den “Heranziehungsbescheids” beträgt die Frist einen Monat ab Zustellung.
- Die zu erwartenden Prozesskosten richten sich unter anderem nach dem Streitwert des Verfahrens. Falls Buß- oder Zwangsgeld in Höhe von wenigen hundert Euro angedroht sind, liegt der Streitwert damit recht niedrig, was günstig für die Prozesskosten sein kann. Andererseits ist es damit auch ein für eure Rechtsanwälte unlukratives Verfahren. Falls es noch zu keiner Strafgeldandrohung gekommen ist, kann der Streitwert für den immateriellen Schaden auf 5.000 Euro festgelegt werden. Dann sieht es damit also etwas anders aus …
- “Wer arm ist hat einen Vorteil” sagte neulich ein Rote-Hilfe-Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang. Warum? Zum einen besteht die Möglichkeit zur Beantragung von Prozesskostenhilfe (wird der Prozess allerdings verloren, muss trotzdem gezahlt werden!) zum anderen – und das kann viel interessanter sein – können Zwangs- und Bußgelder u.U. wirkungslos verpuffen. Diese dürfen nämlich nicht durchgesetzt werden, wenn die betroffenen Menschen kein Geld haben …
- Der Widerspruch erfolgt formlos, ein Eilantrag “zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung” muss sich auf § 80 VvGO beziehen. Tip: Solange ihr auf amtliche Art und Weise noch keinen Fragebogen oder eine andere Aufforderung erhalten habt (z.B. durch Einschreiben oder persönliche/amtliche Zustellung durch Behördenmitarbeiter), solange handelt es sich auch noch nicht um einen Amtsakt, auf den überhaupt reagiert werden müsste.
- Erste Hinweise zu Sammelklagen bzw. Streitgenossenschaften gibt es hier. Um sich zusammenzufinden könnt ihr entweder bei den bisher öffentlich gewordenen Bündnissen, direkt auf der Mailingliste oder über Kontaktleute oder Kontakt-E-Mail-Adresse nachfragen.
Bei weiteren Fragen kannst du dich gerne an kontakt(at)zensus11(punkt)de wenden (Gerne auch verschlüsselt mit Hilfe des PGP-Schlüssels). Aber bitte nicht böse sein, wenn es mit der Antwort mal ein wenig dauert – wir sind nur wenige und machen das alles mehr oder weniger nebenbei …




