Buß- und Zwangsgelder

Situation

Du spielst mit dem Gedanken, dich gegen die Volkszählung in irgendeiner Form zu wehren und möchtest wissen, was dir drohen kann.

Wichtig:

Die Verweigerung einer Aussage zur Volkszählung ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat! Eine Ordnungswidrigkeit wie das bei roter Fußgängerampel über die Straße laufen oder Parken ohne Parkschein.

Nur, wer andere dazu anstiftet, die Aussage unreflektiert und ohne eigene Entscheidungsfindung zu verweigern oder auf andere Art und Weise zu boykottieren, der macht sich strafbar!

Gesetzliche Grundlagen

Im anwendbaren Bundesstatistikgesetz wird mit einem Bußgeld in Höhe “von bis zu 5000 Euro” gedroht. Die Zensus-Ausführungsgesetze der Bundesländer weisen darüber hinaus die weitere Möglichkeit der Zwangsgelder aus.

Vorab aber folgendes:

Die Behörden drohen ganz offen mit diesen Strafgeldern. Selbstverständlich mit der Absicht, dass sich möglichst niemand der Befragung widersetzt. Es handelt sich also um Drohkulissen und man sollte sich dessen bewusst sein, dass es sich zwischen Behörden und Verweigerern um das übliche politische Katz-und-Maus-Spiel handelt.

Nicht jede Verweigerung muss zwangsläufig zu einem Buß- oder Zwangsgeld führen. Kann aber. Wie strikt so etwas gehandhabt wird ist völlig unklar und es ist zumindest denkbar, dass aufgrund der heiklen Personal- und Zeitsituation nicht alles umgesetzt werden kann.

Die Volkszählung ist personell, zeitlich und finanziell mit heißer Nadel gestrickt. Jeder Anruf, jeder persönliche Brief, jeder Besuch in der Erhebungsstelle und jede individuelle Nachfrage wirkt wie Sand im Getriebe der Behörden.

Bußgelder

Bußgelder werden einmalig ausgestellt. Wer ein Bußgeld bezahlt hat, muss danach keine Antworten mehr geben. Solche Strafmaßnahmen wurden in den 80er Jahren zur letzten Volkszählung relativ häufig angewendet. Vermutlich wird bei der Volkszählung 2011 eher zur anderen Erzwingungsmaßnahme gegriffen werden:

Zwangsgelder

Zwangsgelder werden wie Bußgelder erteilt, sie können allerdings mehrfach erteilt werden und vor allem: sie entbinden nicht von der Auskunftspflicht. Nach Erteilung eines ersten Zwangsgeldes wird eine Frist zur Erfüllung der Auskunftspflicht gestellt. Antwortet man dann noch immer nicht (oder nicht in der Form, wie es sich die Behörden wünschen), dann kann das zweite, nächste Zwangsgeld verhängt werden.

Was kommt: Buß- oder Zwangsgeld? Und wie viel?

Die Behörden wollen sich (selbstverständlich!) nicht festlegen, welche Maßnahmen sie in welcher Höhe/Härte anwenden werden. Offenslichtlich besteht hinsichtlich dieser Entscheidung ein großer individueller Gestaltungs- bzw. Handlungsspielraum.

Des öfteren ist von Sumen zwischen 100 und 300 Euro für ein einmaliges Bußgeld die Rede gewesen.

Für ein erstes Zwangsgeld wird in Niedersachsen beispielsweise die Summe von 300 Euro genannt. Ein zweites, etwaig folgendes zusätzliches Zwangsgeld soll dann 500 Euro betragen.

Zwangsgelder können theoretisch immer wieder und in ständig steigender Höhe angeordnet werden. Bei Nichtbezahlung der Gelder drohen die Behörden mit Pfändungen oder Zwangshaft (bis zu drei Wochen).

Wichtig: Die Gebühren

Falls irgendwann doch in “zufriedenstellender Weise” der Auskunftspflicht Genüge getan worden ist, man also den Fragebogen doch beantwortet hat dann können (muss aber nicht) die Strafgelder unter Umständen erlassen werden.

Nicht erlassen werden aber die anfallenden Behörden-Gebühren! Und die betragen je Strafgeld (in Niedersachen) etwas mehr als 100 Euro! Das sollte man wissen und beachten.

Sich wehren

Man ist diesem Bestrafungs-Ritual nicht wehrlos ausgeliefert und kann sich auf juristischem Wege wehren. Das ist nicht ganz einfach, aber andererseits auch kein allzugroßer Akt.

Bitte informiere dich gründlich vorher, bevor du dich dazu entschliesst. Zum Beispiel auf unserer Informationsseite “Fragebogen bekommen – Hilfe!”. Dort sind einige wichtige und gute Verweise auf Rechtshinweise und Mustertexte zu finden.

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