Angesagte Höflichkeit

Die statistischen Landes- und Bundesämter scheinen die vorweihnachtliche Zeit als den geeigneten Zeitraum zur Versendung amtlicher Briefe auserkoren zu haben, in denen die weniger frohen Botschaften letzter Fristsetzungen und Zwangsgeldandrohungen bei weiterer Nichtbeantwortung der Volkszählungsfragen verkündet werden.

Was tun?

Leider können wir keine allgemein heilsbringende Antwort auf diese Frage geben. Einige Hinweise finden sich in den Hilfestellungsseiten und den darin zahlreich befindlichen Unterkapiteln dieses Portals.

Trotzdem aber noch folgender Hinweis, vielleicht ergänzend zu allem anderen schon Gesagten und Geschriebenen:

Die amtlich zugestellte Fristsetzung ist für viele davon Betroffene – aus rechtlicher Sicht – die erste nachweisbare Aufforderung zur Teilnahme an der Volkszählung.

Wer danach – aus welchen Gründen auch immer – der Meinung ist, die Fragen beantworten zu wollen, dem kann nicht verwehrt werden, auf sachliche und freundlich formulierte Nachfragen eine entsprechende Auskunft zu erhalten.

So kann es ja durchaus sein, dass sich der oder dem von den dringenden Fragen der Volkszählung Betroffenen die eine oder andere Fragestellung nicht erschließt, dass man sich nicht sicher ist, in welchem Sinne diese oder jene Frage zu beantworten ist oder welchen konkreten Sinn eine einzelne Frage für den gesetzlich verankerten Zweck der Volkserfassung hat.

In diesem Fall raten wir dazu, sich rechtzeitig in der von den Ämtern genannten Frist (und diese Frist läuft vom ersten bis zum letzten Tag des im amtlichen Schreiben genannten Zeitraums) an die jeweils anfragende Behörde zu wenden, um diese Unklarheiten aus dem Weg zu räumen.

Hinweise:

  • Es mag sinnvoll sein, derartige Nachfragen schriftlich zu stellen und deren Zustellung nachweisbar zu dokumentieren, sei es durch ein günstiges Einwurf-Einschreiben der Post oder durch persönliche Überbringung unter Bestehen auf eine schriftliche Eingangssbestätigung mit amtlichen Stempel oder Siegel.
  • Sinnvoll ist es auch darauf hinzuweisen, dass man auf eine ebenso schriftliche Beantwortung bzw. Klärung der Fragen besteht. Eine telefonische Beantwortung kann mangels der fraglichen Authentizität des Anrufenden nicht akzeptiert werden und der persönliche Besuch eines Volkszählers oder einer Volkszählerin (Neusprech: Erhebungsbeauftragte) dürfte für diejenigen nicht als Lösung infrage kommen, die lieber keinen solchen Menschen in ihre Wohnung lassen möchten (und das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung hat man immerhin noch.)
  • Die eingehenden Antworten sollten in aller Ruhe sorgfältig geprüft werden. Falls sich daraus weitere Fragen ergeben muss man sich nicht davor scheuen, auch deren Klärung auf gleiche Art und Weise zu erwirken.

Leider lässt sich nicht vorhersagen, in welcher Form und mit welchem Grad an Geduld und Freundlichkeit die von derartigen Rückfragen betroffenen Ämter und Behörden samt ihrer Mitarbeiter reagieren werden. Wir gehen aber davon aus, dass höfliche und sachlich formulierte Rückfragen zur Klärung von Unklarheiten beantwortet werden müssen und bis zur endgültigen Bereinigung all dieser der Beantwortung der Fragebögen im Wege stehenden Fragen, Zweifel und Unsicherheiten keine Zwangsgelder verhängt werden dürfen.

Also:

Höflichkeit und Beharrlichkeit ist angesagt.

Frohe Weihnachten!