Von Volkszählern, Versicherungsvertretern und Verschwiegenheitserklärungen

Auslassung eines Volkszählers an eine Studentin, die neben ihrer Türklingel
das Schild “Betreten der Privatsphäre für Volkszähler strengstens verboten” angebracht hatte.
Offenbar ist diesem Menschen die in Artikel 13 des Grundgesetzes verankerte Unverletzlichkeit der Wohnung
trotz Volkszähler-Schulung ein Fremdwort geblieben.

Dass es unter den etwa 80.000 Volkszählern in Deutschland auch eine Menge schräger Vögel geben würde, war angesichts der unklaren Regelungen zur Auswahl der Menschen für dieses “Ehrenamt” nicht anders zu erwarten. Manche brüsten sich in schönredenden Zeitungsreportagen sogar damit, ihre Verwandten mit auf Tour zu nehmen, nehmen es mit der Verschwiegenheit und dem Datenschutz also offenbar nicht ganz so genau und haben für Verweigerer kein anderes Wort als “echte Sturköpfe” parat.

Im Zensusgesetz genau so wie in den Ausführungsgesetzen sucht man vergebens nach klaren Worten, lediglich im Bundesstatistikgesetz findet sich §14(1) der Passus, dass “Erhebungsbeauftragte die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten müssen.”

Ach ja, und dann findet sich doch noch im Zensusgesetz in §11(3) der gut Hinweis, dass Erhebungsbeauftragte dann nicht eingesetzt werden dürfen, “wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden der auskunftspflichtigen Person genutzt werden.”


Doch was bedeutet das in der Praxis?

Wie definiert sich zum Beispiel dieser “Schaden”?

Aufgrund nicht besonders selten eingehender Meldungen drängt sich der Verdacht auf, dass Bankenmitarbeiter, Versicherungsvertreter oder Finanzdienstmakler sich offensichtlich besonders gerne als Volkszähler betätigen. Ist nun das Verwenden der mehr oder weniger zufällig im Rahmen der Volkszählungs-Befragungen gewonnen Informationen für ein später zu erfolgtendes, speziell auf den Befragten zugeschnittenes Angebot über Versicherungen oder Bausparverträge ein Schaden im Sinne des Gesetzes?

Die Behörden scheinen sich dazu keine Gedanken, zumindest aber keine Sorgen zu machen.

 

Ein Beispiel aus dem Landkreis Hildesheim

Die Situation

Ein von der Haushaltestichprobe betroffener Mensch erfährt per Ankündigungspostkarte wenige Tage (und nicht eine Woche, wie offiziell immer behauptet), dass er von einem pensionierten Versicherungsvertreter in seiner Funktion als Volkszähler ausgefragt werden soll.

Wohlwissend, dass sich der Fragesteller bereits im Ruhestand befindet, hat der zu Befragende ein sehr unwohles Gefühl und möchte diesen Volkszähler nicht akzeptieren. Er ruft deswegen bei der Erhebungsstelle des Landkreises Hildesheim an und spricht mit dem dortigen “Erhebungsstellenleiter”, Herrn M., um um die Zuteilung eines anderen Volkszählers oder einer anderen Volkzählerin zu bitten.

Dieses Gespräch scheint eskaliert zu sein, es habe “kafkaeske” Züge angenommen, wie der Betroffene erzählt. Ihm sei sehr unhöflich und amtlich-fordernd begegnet worden und man habe ihm die Möglichkeit zu Befragung durch einen anderen Volkszähler abgesprochen.

Der Betroffene, durch das aufwühlende Gespräch nun erst recht engagiert, erkundigt sich im Internet nun darüber, welchen Hintergrund der oberste Volkszähler, Herr M. denn überhaupt habe. Es stellt sich heraus, dass Herr M. vor seiner Ernennung zum Zensus-Organisator Fachdienstleister im Fachbereich “Gesundheit und Soziales” des Landkreises Hildesheim gewesen und laut aktueller Organisationsstruktur für “Betreuungen” zuständig ist.

Wir haben nachgefragt und Herrn M. angerufen:

Alles kein Problem, sagt Herr M., denn er hätte eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet. Das mit der Trennung “gelingt ihm eigentlich ganz gut” bzw. “die Trennung kriegt man ganz gut hin” und “Gesundheitsförderung gehört nicht zu den kritischen Bereichen.” Er habe hauptsächlich mit “präventiven Maßnahmen, Projekten mit Freiwilligeninitiativen und Projekten mit Migranten” zu tun gehabt.

Alles harmlose und unkritische Bereiche? Und wo werde er nach Beendigung seiner Aufgabe als Volkszähler arbeiten? “Ja, das wüsste ich auch schon gerne” bekommen wir als Antwort …

Weiter gefragt, wie er das denn bewerte, wenn Versicherungsvertreter, Versicherungs-Freiberufler, Makler oder Banker als Volkszähler auftreten, meint Herr M., dass das ebenfalls kein Problem sei. Die hätten ja alle genau wie er selber auch eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet.

Und hier haben wir wieder das alte Strickmuster: Regeln werden zu Tatsachen erklärt. So einfach kann die Welt sein.

Im Übrigen sei es auch überhaupt kein Problem, wenn Leute, die beispielsweise im Sozialamt der Gemeinde A arbeiten als Volkszähler in der Gemeinde B arbeiten würden. Da gäbe es gar keine Konflikte.

Auf die Frage, ob es denn solche konkrete Fälle in seiner Erhebungsstelle gäbe, antwortet der Erhebungsstellenleiter, dass er das ad hoc nicht genau sagen könne, “gefühlt aber: Ja.”

Dann weitergefragt, ob es denn auch Fälle gäbe, in denen Volkszählungbewerber abgelehnt worden sind, bestätigt er das, will aber (zurecht) nichts weiteres dazu sagen. Herr M. schiebt aber hinterher: “Wir waren zum Glück in der Lage, genügend Bewerbungen zu haben, so dass wir auswählen konnten.”

Nur mal so als Hinweis: In den benachbarten Erhebungsbezirken Hannover-Stadt und Hannover-Region war das bzw. ist das nicht der Fall …

Schließlich wollten wir dann noch wissen, ob es denn keine Möglichkeit für die von der Haushaltestichprobe Betroffenen gäbe, sich in bestimmten, besonderen Fällen einen anderen Volkszähler als den für die Befragung vorgesehenen auszuwählen. Nein, das ginge auf keinen Fall, sagt Herr M. Wer mit seinem Volkszähler nicht klar käme und sich von diesem nicht befragen ließe, der werde als Auskunftsverweigerer in den (umstrittenen) Listen vermerkt und erhielte entsprechende Post vom Amt.

Wir haken noch einmal nach:

Wie das denn wäre, wenn jemand aus Sorgen darüber, dass er von einem Bekannten, einem Versicherungsvertreter oder aus sonstigen Gründen um die Befragung durch einen anderen Volkszähler bitten würde?

“Dann passt dem beim nächsten Volkszähler die Farbe der Schuhe nicht oder sonst was. Nein, so etwas geht auf gar keinen Fall,” beharrt Herr M.

Schade!

Da unterstellt Herr M. den besorgten Bürgern pauschal etwas, was ganz sicher nicht stimmt.

Vielleicht sollten sich die Behördenchefs mehr mit den direkt Betroffenen unterhalten, um ihr Weltbild diesbezüglich ein wenig zurecht zu rücken …

Oder das Volkszählungsurteil noch einmal verinnerlichen. Dort heißt es unter anderem:

“Erst die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung geforderte und gesetzlich abzusichernde Abschottung der Statistik durch Anonymisierung der Daten und deren Geheimhaltung, soweit sie zeitlich begrenzt noch einen Personenbezug aufweisen, öffnet den Zugang der staatlichen Organe zu den für die Planungsaufgaben erforderlichen Informationen. Nur unter dieser Voraussetzung kann und darf vom Bürger erwartet werden, die von ihm zwangsweise verlangten Auskünfte zu erteilen.

Und viel wichtiger weiter:

“Für die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik ist ein möglichst hoher Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt der erhobenen Daten notwendig. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn bei dem auskunftspflichtigen Bürger das notwendige Vertrauen in die Abschottung seiner für statistische Zwecke erhobenen Daten geschaffen wird, ohne welche seine Bereitschaft, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nicht herzustellen ist. Eine Staatspraxis, die sich nicht um die Bildung eines solchen Vertrauens durch Offenlegung des Datenverarbeitungsprozesses und strikte Abschottung bemühte, würde auf längere Sicht zu schwindender Kooperationsbereitschaft führen, weil Mißtrauen entstünde.

Weise Sätze des Bundesverfassungsgerichts, die auch nach 28 Jahren nichts an Wahrheit oder Aktualität eingebüßt haben.