Peter Schaar über den Zensus

Heute, am 12. April 2011, hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar seinen 23. Tätigkeitsbericht 2009/2010 herausgegeben.

In diesem Bericht äußert sich Herr Schaar auch zur Volkszählung (Seite 95f.).

Hier ein paar Auszüge daraus (Hervorhebungen durch uns):

(…)

Bedauerlicherweise ist man meiner Forderung, auf personenbezogene Erhebungen in den sensiblen Sonderbereichen (d. h. Gemeinschaftsunterkünfte, bei denen allein die Information über die Zugehörigkeit für die Betroffenen die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte, z. B. Justizvollzugsanstalten) gänzlich zu verzichten, nicht nachgekommen.

Darüber hinaus ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens der Merkmalskatalog bei der Haushaltebefragung erweitert worden. Die Erhebungsmerkmale „rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft“ sowie „Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung“ sind europarechtlich nicht vorgegeben. Im Gesetzgebungsverfahren habe ich die Erforderlichkeit und Eignung dieser Erhebungsmerkmale wiederholt in Frage gestellt. Leider ist man mir in diesem Punkt nicht gefolgt und hat die Merkmale in das ZensG 2011 aufgenommen. Immerhin konnte aber erreicht werden, dass die Beantwortung der Frage nach dem Glaubensbekenntnis freiwillig ist. (…)

Wenngleich der Gesetzgeber entgegen meiner Forderung leider nicht auf personenbezogene Erhebungen in den sensiblen Sonderbereichen verzichten wollte, hat das Statistische Bundesamt zumindest für die Verarbeitung dieser Daten ein spezielles Verfahren entwickelt, das den besonderen Schutzbedarf der an diesen Anschriften lebenden Personen berücksichtigt.

Besonders schützenswert sind auch diejenigen Personen, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre wegen Gefahr für Leib oder Leben eingetragen ist. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Personen im Zeugenschutzprogramm. Um dem besonderen Schutzbedarf dieser Personen Rechnung zu tragen, habe ich empfohlen, diejenigen Anschriften, an denen eine Person mit einem solchen Sperrvermerk lebt, insgesamt aus der Haushaltestichprobe auszunehmen. (…)

Peter Schaar (Quelle: BfDI)

 

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Herrn Schaar noch etwas weiter zu Wort kommen lassen und zitieren ihn aus dem Innenausschuss-Wortprotokoll vom 2o.4.2009, wo es um den Gesetzentwurf des Zensusgesetzes ging.


Peter Schaar zu einer bereits durchgeführten Zweckänderung des Zensusvorbereitungsgesetzes

Sie haben, Herr Abgeordneter Winkler, die Frage nach Artikel 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes gestellt, wonach Daten und Anschriften des Gebäuderegisters – darunter auch die Namen der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung – mit gebäudebezogenen Angaben aus der postalischen Zensuserhebung verknüpft und für zensusunabhängige umwelt- und wohnungsstatistische Erhebungen genutzt werden können. Dies ist in der Tat eine Zweckerweiterung, eine nachträgliche Zweckänderung. Denn die ursprüngliche Zweckbestimmung des als Hilfsinstrument ausschließlich für den Zensus 2011 gedachten Anschriften- und Gebäuderegisters wird hierdurch in datenschutzrechtlich bedenklicher Weise erweitert. Das ist der Punkt. Ich verstehe das Interesse von Kommunen, so etwas zu machen. Diese adressgenaue Erfassung von Daten dient auch im Übrigen genau diesem Ziel, dass die Kommunen aus der Statistik heraus bestimmte adressscharfe Register gewinnen können, die sie dann entsprechend auch für andere Zwecke verwenden können. Ich habe das immer als außerordentlich kritisch gesehen und möchte das hier noch einmal unterstreichen.


Peter Schaar zur Gefahr der Re-Identifizierung von anonymisierten Daten

Die Frage steht damit nach wie vor im Raum, inwieweit auch auf der Basis der Dateninhalte eine Reidentifizierung möglich ist. Das ist nicht absolut auszuschließen. Die Diskussion wurde in den letzten 20 Jahren immer wieder geführt und niemand konnte letztlich widerlegen, dass es möglich ist, Daten zu reidentifizieren. Es muss immer zwischen dem Reidentifizierungsinteresse einerseits und dem Aufwand, der aufzubringen ist, abgewogen werden. Ich denke, dass die Wahrscheinlichkeit, dass reidentifiziert wird, relativ gering ist. Gleichwohl meine ich aber auch, dass die 6-Jahresfrist, die bei der Löschung der adressscharfen Angaben genannt ist, durchaus auch vorverlegt werden kann. Mir leuchtet nicht ein, weshalb der spätestmögliche Zeitpunkt der Löschung dieser Daten wirklich zwangsläufig bei diesen sechs Jahren liegen muss. Das ist schon ziemlich weit hinausgeschoben worden, gerade angesichts der heutigen Auswertungsmöglichkeiten.


Peter Schaar über die angebliche Alternativlosigkeit der registergestützten Zählmethode

Die Frage ist, inwieweit hier überhaupt nach Alternativen gesucht wurde. Mir ist eigentlich nicht zu Ohren gekommen, dass man hier versucht, mit anderen Erhebungsmethoden zu arbeiten, mit einer anonymisierten oder pseudonymisierten Zählung. Auch das wäre z.B. eine Möglichkeit gewesen. Eine Pseudonymisierung würde bedeuten, dass für die Zusammenführung der Daten generell nicht der Name verwendet wird, sondern ein Pseudonym, das durch ein mathematisches Verfahren erzeugt wird. Dann wäre die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur auch sehr viel einfacher. Diesen Weg ist man nicht gegangen, sondern man ist den einfachsten Weg gegangen, indem man sagt, wir wollen dort eine namentliche Erfassung, dann allerdings mit einer frühzeitigen Löschung. Das ist der Weg, den man hier gehen will. Ich halte den für bedenklich.